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Fachanwalt Notar Mediation Frerichs
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Vergütung

1. Anwaltliche Tätigkeit


Grundsätzlich werden die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Maßgeblich für die Kostenhöhe ist nach dem RVG der so genannte Gegenstandswert, wobei auch die Art der anwaltlichen Tätigkeit (außergerichtlich oder gerichtlich) Einfluss auf die Kosten hat.

Wenn eine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt hat, können die gesetzlichen Anwaltsgebühren in der Regel unmittelbar gegenüber der Versicherung abgerechnet werden.

Sofern eine Vergütung nach dem RVG im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit nicht geeignet sein sollte, die durch die Mandatsbearbeitung anfallenden Kosten der Kanzlei zu decken, besteht die Möglichkeit, unseren Aufwand nach dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand abzurechnen. Hierzu wird zuvor eine Vergütungsvereinbarung getroffen, aus der sich der Stundensatz und der Abrechnungsmodus ergeben.
 
2. Notar

Die Kosten der Tätigkeit als Notar bemisst sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Auch hier ist in der Regel der Gegenstandswert maßgeblich für die Gebührenhöhe.


3. Mediation

Die Gebührenhöhe der Tätigkeit in der Mediation ergibt sich aus der zu Beginn der Medation zu schließenden Gebührenvereinbarung.

Wenn eine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt hat, können die Kosten der Mediation ggfls. mit der Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden.


Haftung

Die anwaltliche und notarielle Haftung ist auf eine Million Euro pro Mandat begrenzt.

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